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   BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98   

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BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98 (https://dejure.org/1998,1589)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1998 - 1 StR 356/98 (https://dejure.org/1998,1589)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1998 - 1 StR 356/98 (https://dejure.org/1998,1589)
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Oetker-Entführung II

§ 261 StGB, keine vollendete, sondern nur versuchte Geldwäsche, wenn es sich bei den Abnehmern in Wahrheit um die Polizei handelt (keine konkrete Gefährdung des Auffindens);

schon eine Zusage der Unterstützung kann den Tatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllen

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gefährdung der Auffindung eines aus einer Straftat herrührenden Gegenstandes durch konkrete Erschwerung des tatsächlichen Zugriffs; Abgrenzung des Stadiums des Versuchs vom Stadium der Vollendung bei der Geldwäsche

  • Judicialis

    StGB § 261 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 261 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Die Geldwäsche nach der Oetker-Entführung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gefährden des Auffindens durch Absatzhilfe?

  • uni-leipzig.de PDF, S. 31 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Pflichten der Kreditwirtschaft bei der Bekämpfung der Geldwäsche - Das Geldwäschegesetz und seine Umsetzung (Volker Lang)

In Nachschlagewerken (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 436
  • NStZ 1999, 83
  • StV 1999, 94
  • JR 1999, 471
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.06.1997 - 1 StR 119/97

    Tatbestand der Hehlerei, insbesondere die Merkmale des "Absetzens" und der

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98
    Sind alle Bemühungen des Täters objektiv nur darauf ausgerichtet, den Gegenstand einem verdeckt ermittelnden Polizeibeamten auszuliefern, bleibt die Tat Versuch, weil ein Taterfolg den Umständen nach nicht zu erwarten ist (vgl. für Hehlerei BGHSt 43, 110, 111 = JR 1998, 342 mit Anm. Seelmann ebenda; Anm. Paul JZ 1998, 297 f.; Anm. Krack und Endriß NStZ 1998, 462 und 463; für Inverkehrbringen von Falschgeld BGH NStZ 1997, 80).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98
    Eine Zurückverweisung der Sache zur eventuellen Verschärfung des Schuldspruchs hält er nicht für angebracht (vgl. BGHSt 37, 5, 9).
  • BGH, 11.06.1996 - 1 StR 213/96

    Anforderungen an die Täterschaft bei Geldfälschung - Ausrichtung der Beihilfe

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98
    Sind alle Bemühungen des Täters objektiv nur darauf ausgerichtet, den Gegenstand einem verdeckt ermittelnden Polizeibeamten auszuliefern, bleibt die Tat Versuch, weil ein Taterfolg den Umständen nach nicht zu erwarten ist (vgl. für Hehlerei BGHSt 43, 110, 111 = JR 1998, 342 mit Anm. Seelmann ebenda; Anm. Paul JZ 1998, 297 f.; Anm. Krack und Endriß NStZ 1998, 462 und 463; für Inverkehrbringen von Falschgeld BGH NStZ 1997, 80).
  • BGH, 14.10.1992 - 3 StR 311/92

    Betäubungsmittel - Mittäter - Einfuhr - Beifahrer

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98
    Denn wer selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1 1. Alt. StGB), mag er auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGHSt 38, 315, 317; BGH NStZ 1993, 138).
  • BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubter Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98
    Denn wer selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1 1. Alt. StGB), mag er auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGHSt 38, 315, 317; BGH NStZ 1993, 138).
  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 171/90

    Hehlerei durch Übernahme des Transports von Diebesgut zum Umsatzort

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98
    Der Gesetzgeber stuft damit - ebenso wie bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB (dazu BGH NJW 1990, 2897, 2898) - auch solche Handlungen als täterschaftliches Handeln ein, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde.
  • BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18

    Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis

    a) Der 1. Strafsenat hat in einem Urteil vom 8. Oktober 1998 (1 StR 356/98, wistra 1999, 24, 25) ausgeführt, dass der Angeklagte bei einer Verurteilung wegen Geldwäsche durch einen unterbliebenen zusätzlichen Schuldspruch wegen Hehlerei nicht beschwert sei und damit die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung zwischen Hehlerei und Geldwäsche vorausgesetzt.
  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 100/18

    Geldwäsche (Feststellungen zur Vortat; taugliche Tatobjekte; Buchgeld; Surrogate;

    Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 261 StGB - ähnlich wie etwa bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB - auch solche Handlungen als täterschaftlich eingeordnet, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; Urteil vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84).
  • BGH, 21.01.2016 - 4 StR 384/15

    Geldwäsche (Vortat: Anforderungen an die Darstellung im Urteil)

    Der Gesetzgeber hat in § 261 StGB - ebenso wie bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB - auch solche Handlungen als täterschaftlich eingeordnet, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84).

    Wer aber in einem solchen Fall selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB), mag er, wie im vorliegenden Fall, auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO; Urteil vom 24. Juni 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 317).

    Dazu reicht jede Aktivität aus, die den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf den Gegenstand zu verhindern trachtet, namentlich auch der Transport von Bargeld (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84; Nestler in: Herzog, GwG, 2. Aufl., § 261 StGB Rn. 87 f.).

    Ob die erforderliche konkrete Gefährdung des Auffindens (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO) voraussetzt, dass bereits Ermittlungen aufgenommen wurden und daher eine Entziehung des Gegenstandes droht, kann hier dahinstehen, weil diese Voraussetzungen vorliegen.

  • BGH, 24.01.2006 - 1 StR 357/05

    Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und (gewerbsmäßiger) Hehlerei

    Im Fall der Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB in der Tatalternative der Gefährdung des Auffindens hat er festgestellt, dass, soweit neben Geldwäsche auch Hehlerei im Sinne von § 259 Abs. 1 StGB in Betracht komme, der revidierende Angeklagte durch eine Nichtanwendung dieser Vorschrift (jedenfalls) nicht beschwert sei (vgl. BGH NStZ 1999, 83, 84).
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2008 - 3 Ss 100/08

    Straflosigkeit der Weiterleitung durch "Phishing" erlangter Geldbeträge ohne

    Die Tathandlung muss dazu führen, dass der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand konkret erschwert wird (vgl. BGH wistra 1999, 24; OLG Hamm wistra 2004, 73, 74; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 261 Rdnr. 7).
  • BGH, 27.07.2016 - 2 StR 451/15

    Geldwäsche (Begriff des Herrührens aus einer rechtswidrigen Tat: Surrogate;

    Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn der tatsächliche Zugriff des Berechtigten auf den Gegenstand konkret gefährdet wird (BGH, NJW 1999, 436; 2013, 1158).
  • BGH, 07.12.2023 - 5 StR 418/23

    Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit

    Sie hat damit Teile des Geldwäscheobjektes jedenfalls verwahrt im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB aF (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, NJW 2019, 1311, 1314; siehe zum Vereiteln und Gefährden im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB aF BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538, 539; Urteil vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NJW 1999, 436, 437; zum Konkurrenzverhältnis BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 StR 626/17, wistra 2019, 235, 238).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04

    Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus einer Katalogtat

    Von einer Gefährdung der Sicherstellung ist auszugehen, wenn - wie hier durch das Handeln des Angeklagten - der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand konkret erschwert ist (vgl. BGH NJW 1999, 436).
  • BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19

    Gesamtschuldnerische Haftung für die Einziehung des aus der Tat Erlangten;

    Im Übrigen würde den Angeklagten die Verurteilung aus dem gegebenenfalls zurücktretenden Delikt der Geldwäsche hier nicht beschweren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 291/18 mwN und speziell für den Fall einer bestehen bleibenden Verurteilung wegen Geldwäsche BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 753/96, NStZ-RR 1998, 25, 26; vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84).
  • LG Hildesheim, 02.07.2009 - 25 KLs 4131 Js 103693/08

    Einziehung: Voraussetzungen und Adressat des selbständigen Einziehungsverfahrens;

    Der objektive Tatbestand der Geldwäsche ist bereits verwirklicht, wenn der Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf aus Straftaten herrührende Gegenstände erschwert wird (vgl. BGH NJW 1999, 436f.).
  • OLG Hamm, 31.07.2003 - 3 Ss 388/03

    Geldwäsche; Umfang der Feststellungen; Vorsatz

  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 265/99

    Geldwäsche; Strafrestaussetzung zur Bewährung; Kriminalprognose

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Rechtsprechung
   BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98   

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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 83
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.11.1993 - 1 StR 739/93

    Freiheitsberaubung als Gewaltanwendung - Beurteilung von Konkurrenzfragen -

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98
    Zutreffend hat das Landgericht die von den Angeklagten in der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 1997 zwischen Mitternacht und 6.00 Uhr morgens mittäterschaftlich begangenen Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen (Oralverkehr) als eine Tat im Rechtssinne aufgefaßt, denn das zusammenhängende, von einem einheitlichen mittäterschaftlichen Willen getragene und durch das Fortwirken der Gewalt und der Drohungen verbundene mehraktige Tatgeschehen stellt sich als eine natürliche Handlungseinheit dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH StV 1995, 635, jew. m.w.N.).

    Das bewußte Ausnutzen der bereits seit Samstagabend andauernden Freiheitsberaubung zur Erzwingung der sexuellen Handlungen stellt eine Gewaltanwendung im Sinne der §§ 177, 178 StGB dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 m.w.N.), so daß mit Rücksicht darauf, daß die tatbestandlichen Ausführungshandlungen teilweise identisch sind, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Freiheitsberaubung in Tateinheit stehen (vgl. BGHSt 28, 18, 20; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 10).

  • BGH, 19.06.1991 - 3 StR 172/91

    Konkurrenz zwischen Freiheitsberaubung und Entführung gegen den Willen des

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98
    Die Freiheitsberaubung tritt hier nicht - im Wege der Gesetzeseinheit - zurück, da sie über das zur Tatbestandsverwirklichung der in der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 1997 zwischen Mitternacht und 6.00 Uhr morgens begangenen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung Erforderliche hinausging (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8; § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 7).
  • BGH, 27.04.1978 - 4 StR 143/78

    Tötung in Verdeckungsabsicht solange noch nicht alle die Strafverfolgung

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98
    Das bewußte Ausnutzen der bereits seit Samstagabend andauernden Freiheitsberaubung zur Erzwingung der sexuellen Handlungen stellt eine Gewaltanwendung im Sinne der §§ 177, 178 StGB dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 m.w.N.), so daß mit Rücksicht darauf, daß die tatbestandlichen Ausführungshandlungen teilweise identisch sind, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Freiheitsberaubung in Tateinheit stehen (vgl. BGHSt 28, 18, 20; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 10).
  • BGH, 07.06.1994 - 1 StR 281/94

    Konkurrenzen - Freiheitsberaubung - Vergewaltigung - Tateinheit

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98
    Das bewußte Ausnutzen der bereits seit Samstagabend andauernden Freiheitsberaubung zur Erzwingung der sexuellen Handlungen stellt eine Gewaltanwendung im Sinne der §§ 177, 178 StGB dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 m.w.N.), so daß mit Rücksicht darauf, daß die tatbestandlichen Ausführungshandlungen teilweise identisch sind, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Freiheitsberaubung in Tateinheit stehen (vgl. BGHSt 28, 18, 20; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 10).
  • BGH, 26.07.1995 - 4 StR 401/95

    Natürliche Handlungseinheit - Mehraktiges Tatgeschehen - Einheitlicher Wille -

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98
    Zutreffend hat das Landgericht die von den Angeklagten in der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 1997 zwischen Mitternacht und 6.00 Uhr morgens mittäterschaftlich begangenen Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen (Oralverkehr) als eine Tat im Rechtssinne aufgefaßt, denn das zusammenhängende, von einem einheitlichen mittäterschaftlichen Willen getragene und durch das Fortwirken der Gewalt und der Drohungen verbundene mehraktige Tatgeschehen stellt sich als eine natürliche Handlungseinheit dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH StV 1995, 635, jew. m.w.N.).
  • BGH, 15.10.2003 - 2 StR 283/03

    Raub nach Fesselung des Opfers

    Demgegenüber ist im Rahmen des § 177 StGB, der im Hinblick auf das Erfordernis der Finalität zwischen Nötigungsmittel und erstrebtem Verhalten der Tatbestandsstruktur des § 249 StGB vergleichbar ist, das bewußte Ausnutzen einer aus anderen Gründen andauernden Freiheitsberaubung zur Erzwingung der Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen ohne weiteres als Gewaltanwendung angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1999, 83).
  • BGH, 09.03.2000 - 4 StR 513/99

    Erpresserischer Menschenraub; Vergewaltigung; Ablehnungsrüge; Zulässigkeit des

    Neben der Freiheitsberaubung, in der hier eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB liegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10), die der Angeklagte in allen Fällen als Nötigungsmittel einsetzte, wirkte auch die im ersten Fall vom Angeklagten ausgeübte massive körperliche Gewalt während des gesamten Tatgeschehens fort, was der Angeklagte in den nachfolgenden Fällen ebenfalls ausnutzte.

    Der Angeklagte D. hat danach in allen Fällen, soweit es die angewendete Gewalt betrifft, dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur eine Handlung im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10, jew. m. N.).

    Soweit es gegenüber Oksana P. zu mehreren sexuellen Handlungen kam, liegt daher nur eine Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (vgl. BGH NStZ 1999, 83) und mit Körperverletzung vor.

  • BGH, 22.07.2010 - 3 StR 156/10

    Tateinheit (Zusammentreffen in einem Handlungsteil; Teilidentität der

    Die eingesetzte Gewalt bestand darin, dass er das Opfer über den gesamten Tatzeitraum eingesperrt hatte, um sie am Weglaufen zu hindern und damit die sexuellen Übergriffe zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 5 StR 1/93, NStZ 1993, 340; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98, NStZ 1999, 83; BGH, Beschluss vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42).

    Alle Vergewaltigungen sind mittels eines einheitlichen, durchgehend und ohne Zäsuren im Geschehensablauf eingesetzten Nötigungsmittels, nämlich der Einsperrung des Opfers zu dem Zweck, sexuelle Übergriffe an ihm vornehmen zu können, begangen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 5 StR 1/93, NStZ 1993, 340; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98, NStZ 1999, 83; BGH, Beschluss vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 15/05; LK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 52 Rn. 20 mwN).

  • BGH, 13.06.2000 - 4 StR 166/00

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne bei sexuellem Mißbrauch von Kindern;

    Sowohl die durch die Freiheitsberaubung, in der hier eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10), und durch die Fesselung ausgeübte Gewalt als auch die - durch das erneute Verwenden des Messers am nächsten Morgen lediglich bestärkte Drohung wirkten während des gesamten Tatgeschehens fort.

    Der Angeklagte hat danach, soweit es die angewendete Gewalt und die Drohung betrifft, zur Erzwingung der sexuellen Handlungen dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur eine Handlung im Rechtssinne (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 jew. m. N.) und damit, trotz der mehrfachen Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 176, 177 StGB, nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (BGH, Beschlüsse vom 16. November 1999 - 4 StR 504/99 und vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99), die als Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit Freiheitsberaubung zu werten ist.

    Der Tatbestand der Freiheitsberaubung tritt hier nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem der Vergewaltigung zurück, weil die Freiheitsberaubung über das zur Tatbestandsverwirklichung der Vergewaltigung Erforderliche hinausging (BGH NStZ 1999, 83 m.N.).

  • BGH, 28.01.2003 - 4 StR 521/02

    Sexuelle Nötigung (Tateinheit bei Einsatz des gleichen Nötigungsmittels zur

    Er hat demnach jeweils dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur eine Handlung im Rechtssinne (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 jew.m.N.) und damit, trotz der mehrfachen Verwirklichung des Straftatbestandes des § 177 StGB, nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 139 f.; NStZ 2000, 419 f.; (bei Pfister) NStZ-RR 2000, 360).

    Der Tatbestand des § 239 StGB tritt hier nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der Vergewaltigung zurück, weil die Freiheitsberaubung über das zur Tatbestandsverwirklichung des § 177 StGB Erforderliche hinausging (vgl. BGH NStZ 1999, 83 m.N.).

  • BGH, 27.09.2017 - 4 StR 235/17

    Tatmehrheit (natürliche Handlungseinheit); Freiheitsberaubung (Gesetzeskonkurrenz

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt die Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, wenn sie nur das Mittel zur Begehung einer anderen Straftat ist, die regelmäßig mit der Beraubung der Freiheit des Opfers einhergeht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98, NStZ 1999, 83; und vom 21. Januar 2003 - 4 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 168; SSW-StGB/ Schluckebier, 3. Aufl., § 239 Rn. 16).
  • BGH, 10.07.2023 - 5 StR 143/23

    Änderung eines Schuldspruchs hinsichtlich der tateinheitlichen Begehung in einem

    Bildet die Behinderung in der Fortbewegungsfreiheit lediglich das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen Deliktes und geht nicht über das hinaus, was zu dessen Verwirklichung dient, kommt § 239 StGB als das allgemeinere Delikt nicht zur Anwendung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2019 - 3 StR 14/19; vom 15. November 2006 - 2 StR 447/06; vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98; vom 8. Juni 1995 - 4 StR 262/95; vom 7. Juni 1994 - 1 StR 281/94, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 10; vom 19. Juni 1991 - 3 StR 172/91, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8; Urteil vom 3. August 1962 - 4 StR 155/62, BGHSt 18, 26 f.).
  • BGH, 12.12.2023 - 4 StR 153/23

    Schuldspruch wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit

    Bei dieser Sachlage kommt der Freiheitsberaubung eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - 3 StR 364/91, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 7; Beschluss vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98, juris Rn. 5).
  • BGH, 27.08.2003 - 2 StR 287/03

    Verminderte Schuldfähigkeit; vertypter Milderungsgrund; sexuelle Nötigung;

    b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts verbleibt es daher in Anwendung des Grundsatzes strikter Alternativität des Gesamtrechtszustandes bei dem Schuldspruch auf der Grundlage des Tatzeitrechts; die Verurteilung wegen in Tateinheit stehender sexueller Nötigung gemäß § 178 Abs. 1 a.F. StGB im Fall 2 kommt nicht in Wegfall (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98).
  • BGH, 15.08.2017 - 4 StR 250/17

    Freiheitsberaubung (Verhältnis zu mit der Freiheitsberaubung bezweckten weiteren

    Ist eine Freiheitsberaubung, die hier in der Aufrechterhaltung der Fesselung liegt, nur das tatbestandliche Mittel zur Begehung eines anderen Delikts, hier der Abnötigung der Antworten, tritt sie als das allgemeinere Delikt im Wege der Gesetzeseinheit hinter dieses zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 4 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 168; Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 4 StR 347/98, NStZ 1999, 83: Schluckebier in SSW-StGB, 3. Aufl., § 239 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 10.02.2005 - 3 StR 15/05

    Tateinheit bei Vergewaltigung (fortwirkende nötigende Gewalt: Einsperren);

  • OLG Hamburg, 13.01.2021 - 2 Rev 32/20

    Anfechtungsziel des Nebenklägers; Nebenklagebefugnis-Katalogtat bei unbenanntem

  • BGH, 23.11.2000 - 4 StR 440/00

    Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit (Teilidentität, Handlungseinheit);

  • BGH, 20.03.2001 - 4 StR 547/00

    Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Tateinheit; Handlungseinheit (Teilidentität);

  • BGH, 10.12.2002 - 4 StR 478/02

    Materielle Tat bei einem mehraktigen Geschehen

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